Schon in der Brieftaube Nr. 5 aus dem Jahr 2025 haben wir hierüber berichtet, wollen den Artikel aufgrund seiner Aktualität aber noch einmal wiederholen!
In diesem Artikel wollen wir uns mit den fahrpersonalrechtlichen Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und die Ausstattung der Fahrzeuge mit Fahrtenschreibern befassen. Bitte beachten Sie, dass Rückschlüsse vom einen Themengebiet auf ein oder mehrere andere Themengebiete im Regelfall zu Bußgeldrisiken führen. Das heißt, dass beispielsweise eine bestehende Ausnahme im einen Rechtsgebiet keinesfalls bedeutet, dass auch in einem anderen Rechtsgebiet eine Ausnahme besteht.
Taubenbeförderungen vs. Lenk- und Ruhezeiten
Die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten sollen die Straßenverkehrssicherheit verbessern, den Schutz der Fahrer vor Übermüdung und überlangen Aktivitätsphasen sicherstellen sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Da der wettbewerbliche Hintergrund einer Brieftaubenbeförderungen allein auf dem Rückflug der Tauben zum Tragen kommt, sind letztlich die beiden anderen Schutzzwecke der Sozialvorschriften dafür ausschlaggebend, dass die von Brieftaubenzüchtervereinen, Reisevereinigungen und Transportgemeinschaften üblicherweise durchgeführten Taubenbeförderungen im Rahmen von Distanzflügen den Lenk- und Ruhezeiten unterliegen.
Zulässige Höchstmasse
Ob der Fahrer eines Fahrzeuges oder einer Zugfahrzeug-Anhänger-Kombination aufzeichnungspflichtig ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Ein sehr wichtiger Aspekt ist die zulässige Höchstmasse (zHm) des Fahrzeugs bzw. der Zugfahrzeug-Anhänger-Kombination. Neben zHm sind auch Begriffe wie zulässiges Gesamtgewicht oder zulässige Gesamtmasse geläufig - letztlich meinen alle das selbe. Relevant sind im Kontext Lenk- und Ruhezeiten die Angaben im Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein). Bei Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen müssen die zHm des Zugfahrzeuges und des Anhängers addiert werden, und nur diese Summe ist beim Anhängereinsatz relevant. Leergewichte oder tatsächliche Massen von Fahrzeugen im gegenwärtigen Zustand interessieren hier nicht. Auch die zulassungsrechtliche Einsortierung eines Fahrzeugs (z. B. PKW, LKW, Sonder-Kfz, …) spielt bei den Lenk- und Ruhezeiten grundsätzlich keine Rolle.
Zugfahrzeug-Anhänger-Kombination mit x,x t, Zugfahrzeug x,x t, Anhänger y,y t
Muster eines Fahrzeugscheins, in dem das Feld F.2 hervorgehoben ist
Von den Lenk- und Ruhezeitvorschriften betroffene Fahrzeuge
Wenn für die üblichen Brieftaubenbeförderungen im Rahmen von gemeinschaftlichen Distanzflügen Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zHm von mehr als 2,8 t eingesetzt werden, sind diese auf Basis der nationalen Vorschriften aufzeichnungspflichtig. Beträgt die zHm maximal 3.500 kg und ist im (Zug-) Fahrzeug kein Fahrtenschreiber eingebaut, müssen die Lenk- und Ruhezeiten vom Fahrer auf sogenannten Tageskontrollblättern aufgezeichnet bzw. nachgewiesen werden.
Übersteigt die zHm des Fahrzeugs oder der Zugfahrzeug-Anhänger-Kombination 3,5 t, gilt nicht mehr das nationale Recht allein, sondern im Kern die EU-Sozialvorschriften. Diese Schreiben bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten das Vorhandensein eines Fahrtenschreibers vor. Im Regelfall wird dies ein digitaler Fahrtenschreiber sein, für dessen Betrieb eine Unternehmenskarte benötigt wird; die Fahrer zeichnen über ihre persönliche Fahrerkarte auf. In manchen "älteren" Fahrzeugen (mit Erstzulassung bis April 2006) sind auch analoge Fahrtenschreiber eingebaut, bei denen für die Aufzeichnung ein Schaublatt - landläufig auch Tachoscheibe genannt - verwendet wird.
Geltende Pflichten bzw. Handlungsempfehlungen
Die folgenden Ausführungen bilden nur die wichtigsten Themen bzw. Pflichten ab. Außerdem werden allein fahrpersonalrechtliche Belange angesprochen - aus diversen anderen Vorschriften ergeben sich zahlreiche weitere Pflichten beim Einsatz von (Nutz-) Fahrzeugen zur Güterbeförderung bzw. an den Fahrer entsprechender Fahrzeuge.
- Fahrzeuge, die bereits solo oder auch nur in Kombination mit einem tatsächlich mitgeführten Anhänger eine zulässige Höchstmasse (zHm) von mehr als 3,5 t aufweisen, müssen bei innerdeutschen oder grenzüberschreitenden Brieftaubenbeförderungen mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein. Die Fahrer müssen ihre Lenk- und Ruhezeitaufzeichnungen per Fahrerkarte dokumentieren und in Kontrollen lückenlose Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage aushändigen können (bis 30.12.2024 mussten "nur" die letzten 28 Kalendertage mitgeführt werden).
- Sofern die zuvor genannten Fahrzeuge für grenzüberschreitende Beförderungen eingesetzt werden, müssen sie seit bzw. ab den folgenden Stichtagen über die aktuelle Version eines digitalen Fahrtenschreibers verfügen (das sind Geräte der 2. Generation Version 2 (G2V2), z. B. der DTCO 4.1 von VDO oder der Stoneridge SE5000 Smart 2):
- Fahrzeuge mit Erstzulassung bis 14.6.2019, in die analoge Fahrtenschreiber ("Tachoscheibe") oder digitale Fahrtenschreiber der 1. Generation (z. B. bei VDO alle Geräte bis Release 3.0a) eingebaut sind, müssen seit 31.12.2024 auf einen G2V2-Fahrtenschreiber umgerüstet sein. Es besteht eine Übergangsfrist bis 28.2.2025, innerhalb derer keine Bußgelder verhängt werden sollen.
- Fahrzeuge mit Erstzulassung zwischen 15.6.2019 bis 23.8.2023, die über einen digitalen Fahrtenschreiber der 2. Generation in der Version 1 (G2V1, z. B. bei VDO die Releases 4.0 und 4.0e) verfügen, müssen spätestens am 18.8.2025 auf einen G2V2-Fahrtenschreiber umgerüstet worden sein.
- Sofern aufzeichnungspflichtige Fahrzeuge über 2,8 t zHm mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sind und AUSSCHLIESSLICH für innerdeutsche Brieftaubenbeförderungen eingesetzt werden, besteht auch über die zuvor genannten Stichtage hinaus KEINE rechtliche Verpflichtung, einen bestehenden Fahrtenschreiber durch ein G2V2-Gerät zu ersetzen. Im Fall eines Defektes kann jedoch im Einzelfall eine Verpflichtung bestehen, dass das Ersatzgerät ein G2V2-Fahrtenschreiber sein muss.
- Jene Vereine, RV, TG oder Personen, die aufzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t mit einem Fahrtenschreiber einsetzen, müssen sämtliche fahrpersonalrechtlichen Pflichten erfüllen. Aus "Halter-Sicht" sind dies unter anderem (eine vollständige Auflistung ist an dieser Stelle nicht möglich, hier Fokus auf digitale Fahrtenschreiber):
- Der Besitz einer oder mehrere Unternehmenskarten; Aktivierung einer "Unternehmenssperre" an dem oder den digitalen Fahrtenschreibern; Durchführung der "Tachoprüfung" im 24-Monats-Turnus; Auslesen, Archivieren, Auswerten und Löschen der Daten des Massenspeichers digitaler Fahrtenschreiber und von der oder den Fahrerkarten jener Fahrer, die aufzeichnungspflichtige Fahrten durchführen, in den vorgegebenen Fristen (spät. alle 90 Tage Massenspeicher auslesen; spät. alle 28 Tage die Fahrerkarten, mit denen aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt wurden - die grundsätzliche Aufbewahrungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Moment, in dem die Daten heruntergeladen wurden bzw. Dokumente nicht mehr mitführungspflichtig sind); Zugang zu oder Besitz von Hard- und Software für das Herunterladen bzw. Handling der zuvor angesprochene Daten; Befähigung der Fahrer in der Bedienung und Nutzung des Fahrtenschreibers, Überwachung der Bedienung und der Korrektheit der erstellten Aufzeichnungen bzw. manuellen Nachträge (grds. ein Mal monatlich); Für die Fahrer Dokumente und "Verbrauchsmaterial" herstellen bzw. aushändigen (z. B. das "EU-Formblatt" für die lückenlose Nachweisführung, Ersatzpapierrollen, Tachoscheiben, Tageskontrollblätter…). Auch wenn dazu im Fahrpersonalrecht keine explizite Verpflichtung besteht, sollte in den Vereinen / RV / TG zumindest eine Person fachlich qualifiziert sein, um die zahlreichen Pflichten korrekt umzusetzen.
- Sofern Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen eingesetzt werden, die zwischen mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t zHm aufweisen und nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sind, müssen die Fahrer bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten ihre Tätigkeiten und Untätigkeiten über sogenannte Tageskontrollblätter handschriftlich erfassen. Die Fahrer müssen in Kontrollen, während sie ein solches Fahrzeug führen, lückenlose Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 28 Kalendertage aushändigen können. Es gelten grundsätzlich die selben Pflichten wie zuvor angeführt.
- Fahrer von aufzeichnungspflichtigen Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, müssen über eine persönliche Fahrerkarte verfügen und ihre Tätigkeiten und Untätigkeiten unterscheidbar und "minutengenau" aufzeichnen. Wichtig ist also die korrekte Bedienung des Fahrtenschreibers während der Beförderungen. Aufgezeichnet werden müssen neben den Lenktätigkeiten (diese werden vom Fahrtenschreiber "automatisch" aufgezeichnet) die Arbeitszeiten, sofern gegeben die Bereitschaftszeiten (Wartezeiten, deren Dauer dem Fahrer im Voraus bekannt sein muss und während denen der Fahrer nicht aktiv arbeitet) und die Pausen / Fahrtunterbrechungen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Urlaubs- oder Krankheitsphasen sind wie Ruhezeiten zu erfassen. Bei Tätigkeitswechseln muss der Fahrer den Fahrtenschreiber aktiv bedienen und die korrekte Tätigkeit einstellen.
- Zum 1.7.2026 wird im EU-Recht die Zugangsschwelle zu den EU-Sozialvorschriften für Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen, die für grenzüberschreitende Beförderungen eingesetzt werden, von gegenwärtig mehr als 3,5 t zHm auf dann mehr als 2,5 t zHm abgesenkt. Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen, die ab dem genannten Stichtag für grenzüberschreitende Beförderungen eingesetzt werden und eine zHm von mehr als 2,5 t aufweisen, müssen mit einem G2V2-Fahrtenschreiber ausgestattet sein.
- Der Einsatz von Fahrzeugen mit "H-Kennzeichen", also als historisch eingestufte und so zugelassene Fahrzeuge, führt bei den üblicherweise durchgeführten Taubenbeförderungen NICHT zur Anwendbarkeit einer Ausnahme. Derartige Fahrzeuge sind (unabhängig von ihrer zHm) nur dann ausgenommen, wenn sie für "nichtgewerbliche" Beförderungen genutzt werden (siehe Artikel 3 Buchstabe i) der VO (EG) Nr. 561/2006). Deshalb können nur reine Privatbeförderungen (Definition siehe oben) mit solchen Fahrzeugen ausgenommen sein. Werden Privatfahrten mit diesen Fahrzeugen grenzüberschreitend durchgeführt, muss zudem beachtet werden, dass die Ausnahme nur gilt, wenn die zulassungsrechtliche Anerkennung als historisches Fahrzeug "nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet [gefahren] werden", gegeben ist. Es genügt also nicht in jedem Fall, dass eine H-Zulassung in Deutschland besteht. Vielmehr muss das Fahrzeug auch nach den Vorschriften des befahrenen Staates als historisch gelten. Eine Einzelfallprüfung kann hier ggf. Klarheit bringen. Transporter, die warum auch immer, nicht mehr auf den rechtskonformen Standard umgerüstet werden können, sind für weitere Taubentransporte leider nicht mehr tauglich.
Hinweis:
Wir haben den Artikel hier in gekürzter Version dargestellt und nur die wichtigsten Fakten wiedergegeben.
Den vollständigen Artikel können Sie in der "Brieftaube" Nr 5/2025 nachlesen. Diese können Sie bei Bedarf in der online-Version in der Redaktion abfordern.
Sie möchten keine aktuellen Nachrichten aus dem Verband verpassen? Dann abonnieren Sie doch einfach die "Brieftaube" in der Print- oder Online-Ausgabe. Nutzen Sie hierfür einfach unser Bestellformular:








